Satzung

Satzung des Venture AI Germany Bundesverband für KI-Transformation e.V.

Diese Satzung wurde am 12.12.2024 errichtet.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. a) Der Verein trägt den Namen Venture AI Germany –Bundesverband für KI-Transformation e.V.
  2. b) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  3. c) Der Verein hat seinen Sitz in München.
  4. d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. a) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung, Nutzung und Akzeptanz von künstlicher Intelligenz (KI) in Deutschland und darüber hinaus. Ziel ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland durch transformative KI-Technologien nachhaltig zu stärken.
  2. b) Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  3. I) Aufbau eines exklusiven Netzwerks von Mitgliedern aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Gesellschaft.
  1. II) Organisation von Weiterbildungsprogrammen, Workshops und Zertifikatslehrgängen.
  2. III) Durchführung von Veranstaltungen und Netzwerktreffen zur Wissensvermittlung und Förderung der Zusammenarbeit.
  3. IV) Bereitstellung von Plattformen für Wissenstransfer und digitale Interaktion.
  4. V) Entwicklung und Implementierung von KI-gestützten Lösungen, die Mitgliedern einen wirtschaftlichen und technologischen Vorteil verschaffen.
  5. VI) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers. 
  6. c) Der Verein verfolgt ausschließlich die in seiner Satzung festgelegten Zwecke und handelt unabhängig von politischen und eigenwirtschaftlichen Interessen. Der Verein verfolgt keine gewinnorientierten Ziele; jedoch werden erzielte Überschüsse zur Förderung und Weiterentwicklung des Vereinszwecks verwendet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. a) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. b) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder:
  3. I) Ordentliche Mitglieder (im Folgenden „Mitglieder“ genannt): Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereins aktiv fördern. Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und abzustimmen.
  4. II) Fördernde Mitglieder (im Folgenden „Fördermitglieder“ genannt): Natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind bei Versammlungen nicht zwingend einzuladen und haben bei einer Teilnahme kein Stimmrecht. 
  5. c) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied oder Fördermitglied ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  6. d) Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als Fördermitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel zwölf Monate beträgt, in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwei ordentliche Mitglieder sich für das Fördermitglied verbürgen und der Vorstand der Umwandlung zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Fördermitglieds für die Ziele des Vereins sein.
  7. e) Beendigung der Mitgliedschaft
  8. I) Für ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod.   
  9. II) Der Austritt eines Mitglieds oder Fördermitglieds kann nur zum Ende der Beitragsperiode mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. 
  10. f) Ein Mitglied oder Fördermitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt. Vor dem Ausschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  11. g) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied oder Fördermitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 4 Beiträge

  1. a) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung
  2. b) Zur Festigung der Beitragshöhe und der Fälligkeit der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 § 5 Organe des Vereins

  1. a) Die Organe des Vereins sind:
  2. I) Der Vorstand
  3. II) Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

  1. a) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus einer Person. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter des Vereins.
  2. b) Die Mitgliederversammlung bzw. die Gründungsversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Einzelvertretungsberechtigung erteilen. Ist keine Einzelvertreterberechtigung erteilt, wird der Verein von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten. Sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht, besitzt dieser Vorstand die Einzelvertretungsberechtigung
  3. c) Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können einen Geschäftsführer- bzw. Vorstandsverordnung erlassen, die die Zuständigkeiten und internen Abläufe regelt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine verbindliche Geschäftsordnung auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnung regelt insbesondere die internen Zuständigkeiten, Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten des Vorstands.
  4. d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die amtierenden Vorstandsmitglieder im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  5. e) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Unterstützung der Geschäftsführung einen Geschäftsführer bestellen, der berechtigt ist, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  6. f) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sieben tagen
  7. g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
  8. h) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftliche oder fernmündliche gefasste Beschlüsse sind zu dokumentieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  9. i) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalte, sofern dies durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  10. j) Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied schriftlich bekannte Adresse gesendet wurde.
  3. c)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über:
  4. I) Die Genehmigung des Jahresrechnung und des Jahresberichts
  5. II) Die Entlastung des Vorstand
  6. III) Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  7. IV) Die Bestellung und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern,
  8. V) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  9. VI) Die Genehmigung von Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  10. VII) Gebührenbefreiungen
  11. VIII) Den An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz
  12. IX) Die Beteiligung an Gesellschaften
  13.  X) Die Aufnahme von Darlehn ab EUR 50,000
  14. XI) Satzungsänderungen
  15. XII) Die Auflösung des Vereins
  16. a) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Sie prüfen die Buchführung des Vereins und berichten des Mitgliederversammlung
  17. b) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder Beschlussfähig.
  18. c) Stimmberechtigung:
  19. I) Jedes ordentliche und volljährige Mitglied hat eine Stimme
  20. II) Ein Mitglied kann maximal drei Stimmen anderer ordentlicher Mitglieder durch
  21. schriftliche Bevollmächtigung vertreten
  22. III) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  23. d) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

 

§ 8 Geistiger Vater und Geistige Mutter des Vereins

  1. a) Die geistigen Väter des Vereins, Norman Müller und Nils Steinkopff, und die geistige Mutter des Vereins, Myrjam Ross, sind als Gründer und Wegbereiter des Vereins anerkannt und erhalten einen besonderen Status innerhalb des Vereins.
  2. b) Die geistigen Väter und die geistige Mutter des Vereins wachen über die Einhaltung der Ziele des Vereins und sorgen für die Abgrenzung von politischen Tätigkeiten, die dem Verein nicht gestattet sind. Sie unterstützen den Verein darin, den Vereinszweck im Sinne des § 2 zu erreichen.
  3. c) Norman Müller, Nils Steinkopff und Myrjam Ross sind Mitglieder des Vereins. Norman Müller besitz dreifaches Stimmrecht, Myrjam Ross besitzt zweifaches Stimmrecht und Nils Steinkopff besitzt einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. d) Die Rechte und Pflichten von Norman Müller und Nils Steinkopff als geistige Väter und Myrjam Ross als geistiger Mutter enden nur mit einem freiwilligen Austritt aus dem Verein oder durch ihren Tod. Eine Abwahl oder Entziehung des Stimmrechts ist nicht möglich.

 

§ 9 Aufwandsersatz

  1. a) Mitglieder und Vorstandsmitglieder, die durch den Vorstand beauftragt wurden, haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere: – Reisekosten, Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Kilometergeld für private PKW-Nutzung, – Verpflegungsmehraufwendungen,    – Porto- und Kommunikationskosten sowie    – andere notwendige Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein stehen. 
  2. b) Der Nachweis der Aufwendungen erfolgt durch Einzelbelege, die spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals beim Vorstand eingereicht werden müssen. Aufwendungen, die nicht fristgerecht nachgewiesen werden, können vom Ersatz ausgeschlossen werden.

 

§ 10 Satzungsänderung

  1. a) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen ist eine Drittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um eine Änderung des Satzungstextes oder des Vereinszwecks handelt.
  2. b) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde. Der Einladung sind sowohl der bisherige Satzungstext als auch der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

a) Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. b) Die zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach Deckung aller Verbindlichkeiten.

 

Beschlossen durch die Gründungsversammlung in München am 06.12.2024.

Wir fördern die wirtschaftliche, gesellschaftliche und technologische Transformation durch die konsequente Nutzung Künstlicher Intelligenz.

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