Satzung

Satzung des Venture AI Germany Bundesverband für Künstliche Intelligenz

Diese Satzung wurde am 27.05.2025 errichtet.

 

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Bundesverband für Künstliche Intelligenz e.V.“
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Bundesverband für Künstliche Intelligenz e.V. versteht sich als bundesweite
    Interessenvertretung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI). Ziel des Vereins ist es,
    die Rahmenbedingungen für den Einsatz, die Entwicklung und die gesellschaftliche
    Integration von KI-Technologien in Deutschland nachhaltig zu verbessern.
  2. Der Verein bündelt die Interessen seiner Mitglieder – insbesondere aus Wirtschaft,
    Wissenschaft, Bildung und Gesellschaft – und vertritt diese gegenüber Politik,
    Verwaltung, Öffentlichkeit und internationalen Partnern.
  3. Zu den Aufgaben des Bundesverbands gehören insbesondere:
    • Aufbau und Pflege eines bundesweiten Netzwerks relevanter Akteure im Bereich Künstliche Intelligenz
    • Interessenvertretung gegenüber politischen Entscheidungsträgern, Behörden und Verbänden
    • Entwicklung von Positionspapieren, Empfehlungen und Stellungnahmen zur Regulierung und Förderung von KI
    • Organisation von Veranstaltungen, Fachkonferenzen, Arbeitsgruppen und Workshops zum fachlichen Austausch und zur Weiterentwicklung von KI-Themen
    • Förderung des Wissenstransfers zwischen Forschung, Wirtschaft und Bildungseinrichtungen
    • Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über Chancen, Risiken und ethische Fragen im Zusammenhang mit KI
    • Durchführung von wissenschaftlichen Analysen im Bereich KI und Technologie
    • Entwicklung von Software, Hilfsmitteln und Analysewerkzeugen zur Unterstützung datenbasierter Entscheidungsprozesse
    • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen zur Förderung von Künstlicher Intelligenz
  4. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke im steuerrechtlichen Sinn, sondern handelt im Interesse seiner Mitglieder.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
    • Ordentliche Mitglieder (im Folgenden „Mitglieder“ genannt): Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereins aktiv fördern. Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und abzustimmen.
    • Fördermitglieder (im Folgenden „Fördermitglieder“ genannt): Natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind bei Versammlungen nicht zwingend einzuladen und haben bei einer Teilnahme kein Stimmrecht.
    • Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied oder Fördermitglied ist an den
    Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ehrenmitglieder werden auf
    Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als Fördermitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass drei ordentliche Mitglieder sich für das Fördermitglied verbürgen und der Vorstand der Umwandlung zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Fördermitglieds für
    die Ziele des Vereins sein.
  5. Alle Mitglieder – unabhängig vom Stimmrecht – werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und sind zur Teilnahme berechtigt.
  6. Beendigung der Mitgliedschaft:
    • Für ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • Der Austritt kann nur zum Ende der Beitragsperiode mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. 
    • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Vor dem Ausschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    • Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen, über die die nächste  Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Fälligkeit der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus einer Person. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung bzw. die Gründungsversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Einzelvertretungsberechtigung erteilen. Ist keine Einzelvertretungsberechtigung erteilt, wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht, besitzt dieser Vorstand die Einzelvertretungsberechtigung.
  3. Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können eine Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsordnung erlassen, die die Zuständigkeiten und internen Abläufe regelt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine verbindliche Geschäftsordnung auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnung regelt insbesondere die internen Zuständigkeiten, Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten des Vorstands.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die amtierenden Vorstandsmitglieder im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Unterstützung der  Geschäftsführung einen Geschäftsführer bestellen, der berechtigt ist, mit beratender Stimme an  Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  6. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  8. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftlich oder fernmündlich gefasste  Beschlüsse sind zu dokumentieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  9. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sofern dies durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  10. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied schriftlich bekannte Adresse gesendet wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über:
    • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • die Bestellung und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern
    • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    • die Genehmigung von Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    • Gebührenbefreiungen
    • den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz
    • die Beteiligung an Gesellschaften
    • die Aufnahme von Darlehen ab EUR 50.000
    • Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins
  4. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Sie prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Stimmberechtigung:
    • Jedes ordentliche und volljährige Mitglied hat eine Stimme.
    • Ein Mitglied kann maximal drei Stimmen anderer ordentlicher Mitglieder durch schriftliche Bevollmächtigung vertreten.
    • Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 Aufwandsersatz

  1. Mitglieder und Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand beauftragt wurden, haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere:
    • Reisekosten (Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Kilometergeld für private Pkw-Nutzung)
    • Verpflegungsmehraufwendungen
    • Porto- und Kommunikationskosten
    • sowie andere notwendige Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein stehen
  2. Der Nachweis der Aufwendungen erfolgt durch Einzelbelege, die spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals beim Vorstand eingereicht werden müssen. Aufwendungen, die nicht fristgerecht nachgewiesen werden, können vom Ersatz ausgeschlossen werden.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur bis zur Höhe dieser Pauschalen oder Höchstgrenzen. Ein Ersatz von Aufwendungen, der diese Grenzen überschreitet, bedarf der gesonderten Zustimmung des Vorstands.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluss eine Geschäftsordnung für den Aufwandsersatz erlassen, die die Einzelheiten der Abrechnung und die Höhe des Aufwandsersatzes regelt, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

§9 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um eine Änderung des Satzungstextes oder des Vereinszwecks handelt.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde. Der Einladung sind sowohl der bisherige Satzungstext als auch der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Solche Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten.

 

Beschlossen durch die Gründungsversammlung in München am 27.05.2025.

Wir fördern die wirtschaftliche, gesellschaftliche und technologische Transformation durch die konsequente Nutzung Künstlicher Intelligenz.

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